Emissionserklärung und jährliche Berichte über Emissionen; Übermittlung
Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden. Die Betreiber einiger immissionsschutzrechtlich relevanter Anlagen sind daher zur Abgabe einer Emissionserklärung und/oder jährlicher Berichte über Emissionen und Abfälle an die zuständige Behörde verpflichtet.
Zuständige Behörde ist nach Art. 2 des Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) und § 1 der Verordnung über das Landesamt für Umwelt (LfUV) das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Auf Webseiten des LfU (siehe unter "Weiterführende Links") finden sich weitere Informationen hierzu.
Über die Anwendung "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) können berichtspflichtige Betreiber Ihre Daten direkt online übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren"). BUBE ist eine Kooperation der Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS).
Im Folgenden soll ein Überblick über wichtige, dahingehende Berichtspflichten gegeben werden.
Emissionserklärung nach der 11. BImSchV
Die Betreiber einiger genehmigungsbedürftiger Anlagen sind nach § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dazu verpflichtet, eine Emissionserklärung über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der 4. BImSchV einsehbar. Nicht erklärungspflichtig sind nur Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind.
Des Weiteren gilt:
- Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben (§ 4 Abs. 3 der 11. BImSchV).
- Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
- Die Betreiberin oder der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von seiner Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV).
Nach § 27 Abs. 1 BImSchG enthält die Emissionserklärung Angaben über Art, Menge und räumliche sowie zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen. Die konkreten Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre (bis zum 31.05 des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Jährliche Berichte über Emissionen nach der 13. und 17. BImSchV
Betreiber von Anlagen nach der 13. oder der 17. BImSchV haben der zuständigen Behörde gemäß § 22 dieser Verordnungen jährlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres u. a.
- die installierte Feuerungswärmeleistung,
- die Art der Feuerungsanlage,
- das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten wesentlichen Änderung,
- die Jahresgesamtemissionen an Schwefel- und Stickoxiden sowie Staub
- die Betriebsstundenzahl und
- den Gesamtenergieeinsatz
zu berichten.
Jährliche PRTR-Berichte über Emissionen nach § 3 des SchadRegProtAG
Das Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister PRTR beruht auf der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-VO) und informiert die Bevölkerung online über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Abfallmengen und von Schadstoffen im Abwasser durch industrielle Tätigkeiten.
Betreiber bestimmter Anlagen sind gemäß § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG dazu verpflichtet, jährlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres die o.g. Inhalte an die zuständige Behörde – in Bayern dem LfU – zu berichten.
Einzelheiten über diese spezialgesetzliche Berichtspflicht können der unten angegebenen Webseite des LfU entnommen werden.
- Emissionserklärung nach der 11. BImSchV: Die Anlage ist nach der 4. BImSchV und deren Anhang genehmigungsbedürftig und nicht nach § 1 der 11. BImSchV von der Erklärungspflicht ausgenommen.
- Jährlicher Bericht nach der 13. und 17. BImSchV: Die Anlage unterliegt der 13. BImSchV oder § 22 Abs. 1 der 17. BImSchV.
- PRTR-Bericht: Die Anlage fällt in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 166/2006 und überschreitet die darin enthaltenen Meldeschwellen.
Die Emissionserklärung und oder der Bericht kann unter Nutzung der Anwendung zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung "BUBE online" elektronisch übermittelt werden.
- Emissionserklärung nach der 11. BImSchV: Nach § 4 Abs. 2 der 11. BImSchV ist die Emissionserklärung bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
- Jährlicher Bericht nach der 13. und 17. BImSchV: Der Bericht muss bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres abgegeben werden.
- Jährlicher Bericht nach der PRTR-VO: Der Bericht muss bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres abgegeben werden. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 31.05. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 31.03. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
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Emissionserklärung
Der Inhalt der Emissionserklärung i. S. d. § 27 BImSchG ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
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Jährlicher Bericht nach der 13. BImSchV
Der Inhalt des jährlichen Berichts ist durch § 22 Abs. 1 der 13. BImSchV festgelegt.
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Jährlicher Bericht nach der 17. BImSchV
Der Inhalt des jährlichen Berichts ist durch § 22 Abs. 1 der 17. BImSchV festgelegt.
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PRTR-Bericht
Der Inhalt des PRTR-Berichts wird durch Anhang 3 der VO (EG) Nr. 166/2006 festgelegt.
Für die Abgabe der Emissionserklärung und die Übermittlung von Berichten fallen keine Kosten an.
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§ 27 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- § 3 und Anhang 1 Elfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen) (11. BImSchV)
- Art. 2 Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG)
- § 22 Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV)
- § 22 Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV)
- § 3 Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAG)
- § 1 Verordnung über das Landesamt für Umwelt (LfUV)
- Verordnung (EG) Nr. 166/2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters
keiner
Stand 13.05.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)