Denkmalschutz; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Der Aufwand für die Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern kann nicht nur durch Förderungen, sondern auch durch indirekte Finanzierungshilfen teils erheblich vermindert werden. Hierzu existieren eine Reihe von Steuervergünstigungen, über die Sie Angehörige der steuerberatenden Berufe umfassend beraten können. Die Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus. Diese Bescheinigung wird bei in Bayern gelegenen Objekten ausschließlich vom Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt.
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinne des DSchG ausgestellt werden, wenn die betreffende Maßnahme vor ihrer Durchführung mit der Denkmalfachbehörde (dem Landesamt für Denkmalpflege) abgestimmt wurde. Eine Abstimmung mit anderen Behörden (z.B. der Baugenehmigungsbehörde) genügt nicht.
Herstellungskosten für (Bau-) Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals oder sonstigen schutzwürdigen Kulturguts dienen und die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege durchgeführt werden, können im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren bis zu 7% abgeschrieben werden. Erhaltungsaufwendungen können bei zur Einkunftserzielung genutzten Objekten auf Wunsch des Steuerpflichtigen statt in einem Jahr verteilt auf zwei bis fünf Jahre abgesetzt werden. Bei eigengenutzten oder nicht genutzten Objekten können Erhaltungsaufwendungen wie Herstellungskosten zehn Jahre lang zu 9% abgeschrieben werden.
Sofern lediglich die Denkmaleigenschaft bescheinigt werden soll (nur erforderlich zur Vorlage bei der Grundsteuer-, Erbschafts- und Schenkungssteuerveranlagung), bedarf es keines Abstimmungsverfahrens.
Eine Frist besteht nicht. Allerdings unterliegt die Verwertbarkeit einer Bescheinigung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege im finanzbehördlichen Verfahren steuerrechtlichen Fristen. Auskunft dazu erteilt das zuständige Finanzamt.
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Einzureichende Unterlagen:
- Pläne über den Bestand
- Genehmigte Pläne mit Eintragung der Maßnahmen, Baugenehmigung/Erlaubnis
- Abstimmungsnachweis
- Originalrechnungen (alle Abschlagsrechnungen, Schlussrechnungen, Zahlungsnachweise)
- Rechnungsaufstellung
- Schriftliche Erklärung des Eigentümers nach Nr. 2.2 der Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung des § 10g des Einkommensteuergesetzes
40,00 bis 650,00 EUR
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Antrag auf Steuerbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG
Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß der §§ 7i, 10f, 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.
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Antrag auf Steuerbescheinigung nach § 10g EStG
Sie können die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10g des Einkommensteuergesetzes (EStG) online beantragen.
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Antrag auf steuerliche Abstimmung oder deren Bestätigung
Sie können vor Beginn der Maßnahme die steuerliche Abstimmung gemäß §§ 7i Abs. 1 Satz 6, 11b Satz 1, 10g Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder deren förmliche Bestätigung online beantragen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
- Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen
- Denkmalschutz; Beantragung einer Zuwendung aus dem bayerischen Entschädigungsfonds
- Denkmalschutz; Beratung von Denkmaleigentümern
- Denkmalliste; Beantragung einer Auskunft, Eintragung und Streichung
- Denkmalschutz; Beantragung eines Zuschusses des Landesamts für Denkmalpflege
- Gebäudesanierung; Beantragung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke
Stand 30.07.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)