Asylbewerber; Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.
Neu eingereiste Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dauert das Asylverfahren länger, erfolgt nach Wegfall der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung in der Regel eine Zuweisung in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft.
Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bis zur Anerkennung eines Schutzstatus oder bis zur Aufenthaltsbeendigung abgelehnter und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber erfolgt grundsätzlich durch die Zentralen Ausländerbehörden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Zentralen Ausländerbehörden die Zuständigkeit für Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vorübergehend auf die örtliche Ausländerbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) übertragen.
Die zuständige zentrale oder örtliche Ausländerbehörde ist für alle ausländerrechtlich erforderlichen Maßnahmen zuständig, die je nach Stand des Asylverfahrens anfallen, z.B. für die
- Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen,
- Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse,
- Entscheidung über räumliche Beschränkungen des Aufenthaltes,
- Einzug von Aufenthaltsgestattungen,
- Ausstellung und Einzug von Duldungen.
Sie ist ferner zuständig für die
- Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen,
- Anzeige von Straftaten,
- Ausschreibung von untergetauchten Personen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme,
- Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten,
- Beantragung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.
Auch der Erlass von Ausweisungsbescheiden, etwa bei entsprechender Strafbarkeit des Asylbewerbers, ist bereits während des Asylverfahrens möglich.
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
- § 63 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG)
-
§ 61 Asylgesetz (AsylG)
Erwerbstätigkeit
-
§ 32 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
Beschäftigung von Personen mit Duldung
- §§ 58 ff. Asylgesetz (AsylG)
- § 53 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR)
- §§ 47 f. Asylgesetz (AsylG)
- § 71 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Stand 14.05.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)