Angebote zur Unterstützung im Alltag; Beantragung einer Förderung
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Pflegebedürftige sowie pflegende An- und Zugehörige stundenweise entlasten. Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag können eine Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung erhalten.
Zweck
Durch Angebote zur Unterstützung im Alltag besteht ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1. Zur Unterstützung können bis zu 125 Euro monatlich als einheitlicher Entlastungsbetrag für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung und Entlastung eingesetzt werden. Ziel ist es dabei, die pflegebedürftige Person selbst in ihrem Alltag sowie pflegende Angehörige und ähnlich nahestehende Personen von der Pflege und den damit verbundenen körperlichen und seelischen Belastungen zu entlasten.
Zweck der Förderung ist es, den Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag voranzubringen. Hierdurch sollen insbesondere angemessene Betreuungs- und Entlastungsangebote sowie Teilhabemöglichkeiten für Pflegebedürftige und Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender geschaffen werden.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger von anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderung erfolgt angebotsabhängig zu pauschalierten Sätzen, wie in den Hinweisen zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 näher bestimmt.
Angebote zur Unterstützung im Alltag werden durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen gefördert.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind in Abschnitt 5 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und den Hinweisen zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 geregelt.
Abhängig von der Art des Angebots ist die Erfüllung jeweiliger Qualifizierungs- und Qualitätskriterien nachzuweisen.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch beim Bayerischen Landesamt für Pflege zu stellen. Die bereitgestellten Vordrucke sind zu verwenden.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.
- Projektbeschreibung (Aufbau, Umsetzung, Qualitätssicherung, Leitung)
- ggf. Satzung und Vereinsregisterauszug
- Nachweis des Versicherungsschutzes
- Schulung (der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer), wenn keine entsprechende Qualifikation vorhanden
- Weitere Informationen für eine Antragstellung finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Pflege.
keine
-
Förderantrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung für das Jahr 2024
für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, ehrenamtliche Strukturen und weitere Angebote nach § 45c SGB XI sowie Teil 8 Abschnitte 5 und 6 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG), für Angehörigenarbeit nach der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“
- Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 360/2012
- Erklärung Subventionserhebliche Tatsachen
- Ausgabenübersicht
- Verwendungsnachweis über die staatliche Zuwendung
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 02.01.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)