Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse; Beantragung der Eintragung, Änderung oder Löschung bei der Handwerkskammer
Wenn Sie als Arbeitgeber Auszubildende beschäftigen, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen, bei Bedarf ändern oder löschen lassen.
Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen. Für die Berufsausbildung im Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig und bei die Berufsausbildung der IHK-Berufe die Industrie- und Handelskammer.
Das Verzeichnis enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.
Wenn sich nach der Eintragung noch Änderungen ergeben, sind für wesentliche Inhalte die Änderungen bei der regional zuständigen Stelle einreichen. Die zuständige Stelle überprüft die Ordnungsmäßigkeit der Änderung und trägt anschließend die Änderung ein.
Änderungen können beispielsweise folgende Bereiche betreffen:
- Wechsel der Ausbildungsstätte,
- Wechsel der Fachrichtung,
- Adressänderungen,
- Ende der Berufsausbildung oder vorzeitige Auflösung des Ausbildungsverhältnisses
Voraussetzungen für die Eintragung:
- Der Berufsausbildungsvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung.
- Die ausbildende Person ist persönlich und fachlich geeignet und die Ausbildungsstätte ist fachlich geeignet, um auszubilden.
- Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorzulegen
- bei Änderung: Das Berufsausbildungsverhältnis wurde bereits eingetragen.
- bei Löschung: Das Berufsausbildungsverhältnis wurde vorzeitig aufgelöst.
Reichen Sie als ausbildende Person den Antrag auf Eintragung, Änderung oder Löschung bei der zuständigen Handwerkskammer oder der zuständigen Industrie- und Handelskammer ein.
Diese prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. Danach erfasst die zuständige Stelle die Daten im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bzw. erfasst die Änderungen im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.
Gegebenenfalls werden Sie als ausbildende Person durch die zuständige Stelle kontaktiert, beispielsweise
- bei Rückfragen,
- Nachforderungen von Unterlagen
- oder zur Behebung von Mängeln
Am Ende des Verfahrens erhalten Sie als ausbildende Person Ausbilderin oder Ausbilder von der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung, ob die Eintragung, Änderung oder Löschung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.
- Sie müssen die Eintragung spätestens vor Beginn der Berufsausbildung beantragen.
- Sie müssen eine Änderung unverzüglich mitteilen.
- Sie müssen den Antrag unverzüglich nach Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses stellen.
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Es sind folgende Unterlagen für die Eintragung erforderlich:
- Berufsausbildungsvertrag
- Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung der ausbildenden Person/ Personen
- Bei minderjährigen Auszubildenden: ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Datenübermittlung der Informationen nach § 34 Absatz 2 BBiG
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Es sind beispielsweise folgende Unterlagen für eine Änderung erforderlich:
- Geänderter Vertrag
- Geänderter Ausbildungsplan
- Antrag des/der Auszubildenden bei Anrechnung schulischer und/oder beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer und bei Verkürzung der Ausbildungsdauer
- Antrag der/des Auszubildenden bei Verlängerung der Ausbildung
- Bei Änderungen, die die Ausbildungsdauer betreffen:
- Stellungnahme der Ausbildungsstätte
- Begründendes Dokument
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Es sind folgende Unterlagen für die Löschung erforderlich:
- Auflösungsvertrag oder
- Kündigungsschreiben oder
- sonstiges Dokument, das die Auflösung bestätigt
Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
Stand 09.04.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)