Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mitteilung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages
Die gesetzlichen Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen der Wirtschaftsprüferkammer Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages beizufügen. Sobald die Änderung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.
Die Wirtschaftsprüferkammer empfiehlt, den Entwurf der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Vorfeld mit ihr abzustimmen, um unnötige Nachbeurkundungen zu vermeiden. Musterverträge sind im Internet auf den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer erhältlich. Nach der Änderung wird der Wirtschaftsprüferkammer eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages eingereicht. Nach der Eintragung der Änderung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister erhält sie eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Registereintragung.
Die Einreichung des geänderten Gesellschaftsvertrags muss innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung erfolgen.
Die Wirtschaftsprüferkammer prüft Entwürfe, die ihr im Vorfeld zur Abstimmung übermittelt werden, in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Dokuments.
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Erforderliche Unterlage/n
Sie benötigen folgende Unterlagen:
- eine Kopie der Satzung/des geänderten Gesellschaftsvertrages,
- eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung.
keine
Stand 23.02.2025
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)