Arbeitsschutz; Beantragung eines Befähigungsscheins für Fachkundige für Arbeiten in Druckluft
Zur Leitung von Arbeiten in Druckluft sowie für die ständige Überwachung der Arbeitskammer bedarf es einer fachkundigen Person. Die zuständige Behörde erteilt dieser Person auf Antrag einen Befähigungsschein.
Arbeiten in Druckluft im Sinne der Druckluftverordnung sind Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einem Überdruck von mehr als 0,1 bar ausgesetzt sind. Hier bestehen besondere Gesundheitsgefahren.
Für gewerbsmäßige Arbeiten unter Druckluft auf einer Baustelle hat der Arbeitgeber einen Fachkundigen sowie dessen ständigen Vertreter zu bestellen, welche die Arbeiten in Druckluft leiten und den Betrieb der Arbeitskammer ständig überwachen. Der Fachkundige und dessen ständiger Vertreter müssen jeweils einen behördlichen Befähigungsschein für die Ausübung dieser Tätigkeit besitzen.
Voraussetzungen, die Fachkundige und deren ständige Vertreter erfüllen müssen:
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem baufachlichen Beruf oder eine gleichwertige Qualifikation,
- Tätigkeit in Leitungsfunktion,
- ausreichende praktische Erfahrungen durch Tätigkeiten bei Arbeiten in Druckluft; hierbei sind in der Regel mindestens 50 Drucklufteinsätze, z. B. durch Vorlage von Ablichtungen aus Schleusenbüchern, nachzuweisen sowie eine durch den jeweiligen Fachkundigen bestätigte Aufstellung dieser Tätigkeiten vorzulegen,
- ausreichende Kenntnisse über die bei Arbeiten in Druckluft auftretenden Gefahren und die zur Abwendung solcher Gefahren zu treffenden Maßnahmen. Der Nachweis ist in einer Prüfung nach Teil 2 Nr. 6 RAB 25 vor einer Prüfungskommission gemäß Teil 2 Nr. 7 RAB 25 zu erbringen.
Der Befähigungsschein ist schriftlich oder elektronischer Form bei der für den Vollzug der Druckluftverordnung zuständigen Behörde entsprechend den als Anlage B und Anlage C der RAB 25 - Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung) beigefügten Mustern zu beantragen.
Bei Vorlage aller relevanten Unterlagen sowie der oben genannten Voraussetzungen wird ein entsprechender Befähigungsschein erteilt.
Die Geltungsdauer des Befähigungsscheines wird in der Regel auf 3 Jahre befristet. Er kann ohne erneute Prüfung verlängert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der Geltungsdauer als Fachkundiger nachweislich eingesetzt war. In Abhängigkeit von Druckhöhe und Zeitumfang der auf Druckluftbaustellen erworbenen Erfahrungen kann der Geltungsbereich des Befähigungsscheines bezüglich des Arbeitsdrucks begrenzt werden.
keine
bis zu 5 Wochen
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Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis der baufachlichen Qualifikation
- Nachweis einer leitenden Tätigkeit
- Nachweise der Drucklufteinsätze
- Nachweis einer bestandenen Prüfung im Sinne des Teil 2 Nr. 6 RAB 25
50,00 bis 100,00 EUR
Gegen die Entscheidung der Behörde ist in Folge ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren möglich.
Stand 09.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)