Radioaktive Stoffe; Mitteilung über den Bestand und Buchführung
Betriebe, Firmen oder Einrichtungen, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen umgehen, müssen über den Bestand Buch führen und diesen an die zuständige Behörde melden.
Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen über Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und Verbleib Buch zu führen und den Bestand von radioaktiven Stoffen dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe, aufgeschlüsselt nach Radionukliden, ist mit anzugeben.
Sonstige radioaktive Stoffe sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.
Die Meldung zum Bestand von radioaktiven Stoffen ist beim LfU einzureichen.
Die Mitteilung kann formlos per Post und/oder E-Mail oder elektronisch über den Assistent zur Mitteilung über den Bestand an radioaktiven Stoffen übermittelt werden (siehe unter "Online-Verfahren").
Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls Nachreichungen fehlender Unterlagen binnen angemessener Fristen.
Die Meldung soll dem folgenden Schema folgen:
- Bestand zu Beginn des Berichtszeitraums,
- Erwerb und Abgabe für den Berichtszeitraum, und
- Bestand am Ende des Berichtszeitraums.
Die Angaben sind jeweils aufgeschlüsselt nach Radionukliden zu erstatten, wobei für den Erwerb und die Abgabe offener radioaktiver Stoffe monateweise zusammengefasst werden kann.
Der Bestand am Beginn des Berichtszeitraums ist einschließlich radioaktiver Abfälle vorzulegen.
Die Abgabe umfasst Angaben zum weiteren Verbleib (Weitergabe an Dritte zur weiteren Verwendung, Anwendung am Menschen, Abgabe als radioaktiver Abfall, Abgabe nach Freigabe, Abgabe als inaktiver Abfall gem. Entsorgungsanweisung, Abgabe über Luft- und/oder Wasserweg). Unabhängig von der Abgabe radioaktiver Stoffe sind Angaben zu Abluft- bzw. Abwassermengen in jeden Fall erforderlich, falls technische Anlagen, in denen mit radioaktiven Stoffen umgegangen wird, im Einsatz sind.
In der Regel kann die Abwassermenge mit der in einem Jahr bezogenen Frischwassermenge gleichgesetzt werden.
Aktivitätsangaben müssen in den Meldungen klar ersichtlich sein, alleinige Angaben über Packungsgrößen etc. sind nicht ausreichend.
Die Meldung ist durch Unterschrift des Strahlenschutzbeauftragten zu bestätigen.
Die Mitteilung über den Bestand an sonstigen radioaktiven Stoffen ist dem LfU innerhalb eines Monats am Ende des Kalenderjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres mitzuteilen.
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Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Strahler-Zertifikat
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Antrag und Begleitschein sowie Begleitblatt der Landessammelstelle Bayern
keine
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Assistent zur Mitteilung über den Bestand an radioaktiven Stoffen
Sie können die Mitteilung über den Bestand an radioaktiven Stoffen mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen online übermitteln. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.
- § 85 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 86 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- § 103 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
keiner
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Strahlung – auf die Dosis kommt es an
Allgemeine und weiterführende Information auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt
Stand 14.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)