Umgang mit radioaktiven Stoffen; Beantragung einer Genehmigung
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist genehmigungspflichtig und bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer sogenannten "genehmigungsbedürftigen Tätigkeit" im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Änderungsgenehmigung) bedarf einer Genehmigung.
Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.
"Sonstige radioaktive Stoffe" sind vor allem radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Der Begriff „Umgang“ wird als Tätigkeitsbegriff im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) definiert. Hierbei handelt es sich um die Gewinnung Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung bzw. Beseitigung von künstlich erzeugten sowie natürlichen vorkommenden radioaktiven Stoffen. Eine Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist nur dann notwendig, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) übersteigt.
Anträge auf Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen können juristische und natürliche Personen beim LfU stellen, die planen, mit radioaktiven Stoffen in Bayern umzugehen.
Wichtige allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen:
- Der Umgangsort, zum Beispiel die Betriebsstätte, an dem die radioaktiven Stoffe oder das Gerät eingesetzt oder gelagert werden sollen, muss sich in Bayern befinden.
Falls Sie radioaktive Stoffe ortsveränderlich einsetzen möchten, müssen Sie oder Ihre Institution den gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Sitz in Bayern haben. - Es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers beziehungsweise seiner vertretungsberechtigten Person ergeben.
- Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten mit der zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkunde und in ausreichender Anzahl
- Personal zur sicheren Ausführung der Tätigkeiten in ausreichender Anzahl
- Nachweise dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender Technik und Maßnahmen zur Einhaltung der Schutzvorschriften
Wichtige zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen:
- Approbation als Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
- Sicherstellung der Verfügbarkeit von Medizinphysik-Experten in definierten Behandlungen in ausreichender Anzahl
- Nachweis der Sicherstellung möglichst geringer Exposition bei Untersuchungen bzw. der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung bei Behandlungen
- Für die Genehmigung zur Teleradiologie gelten darüber hinaus weitere Voraussetzungen
Wichtige zusätzliche besondere Voraussetzungen bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde:
- Approbation als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt (oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs)
Alle geltenden Antragsvoraussetzungen sind in den §§ 13 und 14 sowie der Anlage 2 Teil B des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) geregelt. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, sich zu den geltenden gesetzlichen Voraussetzungen nach dem StrlSchG zu informieren.
Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag beim LfU einzureichen.
Der Antrag kann formlos per Post und/oder E-Mail oder elektronisch über den Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.
Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und der Genehmigungsvorrausetzungen, fordert gegebenenfalls die Nachreichung fehlender Nachweise.
Sofern erforderlich, können seitens des LfU Sachverständige in den Beurteilungsprozess mit einbezogen werden.
Nach positiver Prüfung des Antrags und aller Unterlagen erlässt das LfU die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen.
Der Bescheid wird vom LfU per Post zugesendet.
Die Prüfung der bautechnischen Anforderungen an den Strahlenschutz als Genehmigungsvoraussetzung wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von Seiten des LfU mit geprüft. Das LfU empfiehlt, frühzeitig Kontakt zur Behörde aufzunehmen und diese in die Planungen mit einzubeziehen, damit ggf. erforderliche bauliche Anforderungen in die Bauplanung mit eingehen können.
Die Vorgaben zum Brand- und Diebstahlschutz bei der Aufbewahrung und Lagerung sonstiger radioaktiver Stoffe müssen durch qualifizierte Sachverständige begutachtet werden.
Die erforderlichen Diebstahlschutzmaßnahmen ab dem HRQ-Wert gemäß Strahlenschutzverordnung Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 benötigen weitreichendere Sicherungskonzeptionen, die in der Richtlinie für den Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter beim Umgang mit und bei der Beförderung von sonstigen radioaktiven Stoffen (SEWD-Richtlinie sonstige radioaktive Stoffe) dargestellt sind. Die SEWD-Richtlinie unterliegt dem staatlichen Geheimschutz und ist daher ein nicht-freizugängliches Dokument. Kommen Sie in diesem Fall frühzeitig auf das LfU zu.
Der Antrag ist rechtzeitig vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme zu stellen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde.
6 Wochen bis 6 Monate
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Folgende Unterlagen sind einzureichen:
- Nachweis über eine strahlenschutzrechtliche Haftpflichtversicherung
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Antragstellers mittels Führungszeugnis oder Formblatt
- Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- Aktueller Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- Approbationsurkunde
- Nachweis über die Anmeldung bei der ärztlichen- oder zahnärztlichen Stelle (bei Anwendung am Menschen)
- Auszug aus dem Handelsregister bzw. Partnerschaftsregister
- Nachweis über ein Sicherungskonzept
100,00 bis 9.250,00 EUR
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Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen
Sie können die Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen online beantragen. Die Übermittlung ist ohne persönliche Authentifizierung möglich.
- § 12 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- § 13 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- § 14 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- § 16 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Anlage 2 Teil A Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
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Strahlung – auf die Dosis kommt es an
Allgemeine und weiterführende Information auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt
Stand 14.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)