Wohnförderkonto; Beantragung der Anerkennung der beruflich bedingten Abwesenheit
Wenn Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie aufgrund einer beruflich bedingten Abwesenheit zeitweise nicht mehr selbst nutzen können, wird Ihr Wohnförderkonto unter bestimmten Voraussetzungen nicht aufgelöst.
Wenn Sie Ihre steuerlich geförderte Immobilie aufgrund einer beruflich bedingten Abwesenheit nicht mehr selbst nutzen können, wird Ihr Wohnförderkonto in der Regel aufgelöst und der Auflösungsbetrag wird besteuert.
Dies können Sie vermeiden, wenn Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.
- Sie können Ihre steuerlich geförderte Immobilie auf Grund Ihres beruflich bedingten Umzuges für die Dauer Ihrer Abwesenheit nicht mehr selbst nutzen.
- Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit ein Nutzungsrecht (zum Beispiel Mietvertrag, Pachtvertrag) mit einer anderen Person vereinbaren, müssen Sie dies von vorneherein entsprechend befristen.
- Sie beabsichtigen, die Immobilie später wieder selbst zu nutzen.
- Sie müssen die Selbstnutzung der Immobilie spätestens mit Vollendung Ihres 67. Lebensjahres wieder aufnehmen.
- Sie stellen einen formlosen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA).
- Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto bis zum Beginn der Auszahlungsphase erhalten bleibt und von der ZfA weitergeführt wird oder nicht.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise Ablehnung Ihres Antrages.
- Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, informiert die ZfA Ihren Anbieter.
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Wenn die ZfA Ihre beruflich bedingte Abwesenheit anerkennt, müssen Sie die ZfA über folgende Änderungen informieren:
- wenn sich Ihre beruflich bedingte Abwesenheit verlängert,
- wenn Sie die Immobilie nach Ihrer beruflich bedingten Abwesenheit wieder selbst nutzen oder
- wenn die Voraussetzungen Ihrer beruflich bedingten Abwesenheit wegfallen.
- Ein beruflich bedingter Umzug liegt auch dann vor, wenn die Ursache des Umzugs in den Berufsbereich der Ehefrau oder Lebenspartnerin beziehungsweise des Ehemannes oder Lebenspartners fällt.
- Es ist nicht erforderlich, dass die Ehefrau oder Lebenspartnerin beziehungsweise der Ehemann oder Lebenspartner ebenfalls einen Riester-Vertrag besitzt.
Es gibt keine Frist.
2 bis 4 Wochen
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Erforderliche Unterlage/n
- Formloser Antrag
- Erklärung zur beruflich bedingten Abwesenheit
- Erklärung über beabsichtigte Wiederaufnahme der Selbstnutzung (vom Anleger oder Anlegerin auszufüllen)
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Nachweise:
- gegebenenfalls Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag zum Nachweis der beruflich bedingten Abwesenheit
- gegebenenfalls Vereinbarung über ein Nutzungsrecht für die steuerlich geförderte Immobilie mit anderer Person während der Abwesenheit (zum Beispiel Mietvertrag, Pachtvertrag)
Es fallen keine Kosten an.
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Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 92a Absatz 4 Einkommenssteuergesetz (EstG)
- § 92a Absatz 4 Einkommenssteuergesetz (EstG)
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand 09.07.2024
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)