Sichere Lieferkette; Beantragung der Zulassung eines Status
Wenn Sie als Unternehmen im Rahmen der sicheren Lieferkette eine Dienstleistung erbringen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen entsprechenden Status beantragen.
Um die sichere Behandlung und Weitergabe von Waren, die auf dem Luftweg innerhalb der Europäischen Union (EU) befördert werden sollen, sicherzustellen, gibt es die sichere Lieferkette. Diese dient insbesondere dazu, Sabotageakte und terroristische Anschläge zu verhindern.
Unternehmen, die innerhalb der EU Waren im Rahmen der sicheren Lieferkette transportieren oder anderweitig behandeln und einen Betriebsstandort in Deutschland haben, müssen beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einen Status beantragen.
Folgende Status werden durch das LBA für die sichere Lieferkette zugelassen:
- reglementierter Beauftragter (regB)
- reglementierter Lieferant (regL)
- bekannter Versender (bV)
- Transporteur
Um einen Status zu erhalten, müssen Sie eine oder einen Sicherheitsbeauftragten benennen, ein Sicherheitsprogramm erstellen und eine Vor-Ort-Kontrolle durchlaufen.
Das Sicherheitsprogramm beschreibt Maßnahmen, die ein Unternehmen anwendet, um die europäischen Vorgaben, die an den Status gestellt werden, zu gewährleisten. Die Vor-Ort-Kontrolle prüft, ob die Maßnahmen zur Wahrung der Luftsicherheit am Betriebsstandort gemäß dem Sicherheitsprogramm umgesetzt werden.
Mit einem erteilten Status für die sichere Lieferkette erstellt das LBA Ihnen für einen Ihrer Betriebsstandorte einen Zulassungsbescheid. Für jeden Ihrer Betriebsstandorte ist eine separate Zulassung erforderlich.
- Sie sind eine juristische oder natürliche Person mit einem Betriebsstandort in Deutschland.
- Sie stellen den Antrag in Vertretung für das Unternehmen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Sicherheitsbeauftragte oder -beauftragter oder sonstige berechtigte Person)
- Erstellung und Einreichung des vollständigen Sicherheitsprogramms
- Die Vor-Ort-Kontrolle wird bestanden.
Sie können die Zulassung eines Status für die sichere Lieferkette online beantragen:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie sollten im Idealfall bereits ein Nutzerkonto Bund erstellt haben, um den Antrag auch später darüber verwalten zu können.
- Wählen Sie zunächst aus, welchen Status sie beantragen möchten. Wenn Sie unsicher sind, unterstützt Sie die Angaben im Antrag bei der Auswahl des richtigen Status.
- Geben Sie die Daten zur antragstellenden Person an. Diese enthalten persönliche Daten und Kontaktdaten.
- Im nächsten Schritt machen Sie Angaben zum Unternehmen, für das der Status zugelassen werden soll. Diese umfassen auch persönliche Angaben zu einer Ansprechperson im Unternehmen.
- Laden Sie die Unterlagen zum Unternehmen hoch. Diese sind abhängig vom zu beantragenden Status.
- Im nächsten Schritt erfassen Sie Angaben zum Betriebsstandort, für den der Status erteilt werden soll. Geben Sie die Anschrift des Betriebsstandortes ein und laden Sie das Sicherheitsprogramm hoch, sofern Sie bereits über die notwendigen Informationen über die Erstellung des Sicherheitsprogramms verfügen.
- Geben Sie im nächsten Schritt Name und Kontaktdaten der oder des Sicherheitsbeauftragten des Betriebsstandorts an. Zudem muss die oder der Sicherheitsbeauftragte einer Verpflichtungserklärung zustimmen und erforderliche Unterlagen hochladen.
- Wenn noch keine Sicherheitsbeauftragte oder kein Sicherheitsbeauftragter ernannt wurde oder die antragsstellende Person nicht die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragter ist, laden Sie die Verpflichtungserklärung hoch.
- Laden Sie das Benennungsschreiben der oder des Sicherheitsbeauftragten hoch (bei reglementierten Lieferanten nicht erforderlich).
- Wenn die Angaben vollständig sind, nimmt das Luftfahrt-Bundesamt eine Prüfung vor. Abhängig vom beantragten Status stellt das Luftfahrt-Bundesamt (elektronisch und/oder per Post) Informationen zur Erstellung eines Sicherheitsprogramms zur Verfügung, wenn dieses noch nicht vorliegen sollte.
- Danach erstellt die oder der Sicherheitsbeauftragte das Sicherheitsprogramm. Für reglementierte Beauftragte, bekannte Versender und Transporteure sind Informationen und Muster-Sicherheitsprogramme frei zugänglich auf der Homepage des LBA abrufbar. Für das Muster-Sicherheitsprogramm der reglementierten Lieferanten werden Ihnen Zugangsdaten übermittelt.
- Das zu erstellende Sicherheitsprogramm ist an das Luftfahrt-Bundesamt zu übermitteln.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft das Sicherheitsprogramm und stimmt eventuell offene Fragen mit der oder dem Sicherheitsbeauftragten ab. Sind die Angaben im eingereichten Sicherheitsprogramm für die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle ausreichend, wird eine Vor-Ort-Kontrolle durch das Luftfahrt-Bundesamt terminiert. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wird die Umsetzung der im Sicherheitsprogramm beschriebenen Maßnahmen am Betriebsstandort durch das Luftfahrt-Bundesamt überprüft.
- Stellen die Mitarbeitenden des Luftfahrt-Bundesamtes fest, dass es Abweichungen zwischen dem eingereichten Sicherheitsprogramm und den tatsächlichen Prozessen gibt, besteht die Möglichkeit, das eingereichte Sicherheitsprogramm oder die tatsächlichen Prozesse zu korrigieren.
- Wurden alle eventuellen Abweichungen korrigiert, erhalten Sie durch die Behörde einen Zulassungsbescheid. Entsprechen das Sicherheitsprogramm und die Prozesse vor Ort auch weiterhin nicht den Anforderungen, kann der Antrag auch per Bescheid abgelehnt werden.
- Die Zulassung des Status reglementierter Lieferant für den Betriebsstandort wird in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette veröffentlicht.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Die Bearbeitungsdauer kann unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Vorgangs variieren. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt auf Nachfrage Auskunft zum Stand der Bearbeitung. (1 bis 8 Wochen)
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Erforderliche Unterlage/n
wahlweise:
- Handelsregisterauszug
- Gewerbeschein
- Auszug aus einem anderen öffentlichen Register
bei Beantragung der Status reglementierter Beauftragter und bekannter Versender, wenn ein solches Zertifikat vorliegt:
- AEO-Zertifikat S oder F
bei Beantragung des Status reglementierter Beauftragter:
- Verpflichtungserklärung
bei Beantragung des Status bekannter Versender:
- Verpflichtungserklärung
bei Beantragung des Status Transporteur:
- Erklärung als Transporteur
bei Beantragung des Status reglementierter Lieferant:
- Verpflichtungserklärung "Reglementierter Lieferant von Bordvorräten"
- Verpflichtungserklärung zum Umgang mit Verschlusssachen
bei Vertretung:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Durch die Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung gelten seit dem 01.02.2024 für die Zulassung als Stelle der sicheren Lieferkette neue Gebührenpflichten.
Die Gebühren setzen sich aus Festbetragsgebühren und zeitabhängigen Gebühren zusammen, die für die jeweiligen Amtshandlungen erhoben werden. Ferner werden die im Rahmen von Dienstreisen anfallenden Aufwendungen für Auslagen in Rechnung gestellt.
Die Gebühren richten sich nach der Luftsicherheitsgebührenverordnung.
Mögliche Zahlungsweisen per giropay und per Überweisung.
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Verpflichtungserklärung
Verpflichtungserklärung zur Behandlung von Verschlusssachen (vor allem Beschlüsse)
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Vollmacht
Vertretungsvollmacht, um im Namen der antragsstellenden Firma handeln zu dürfen.
- Verpflichtungserklärung reglementierter Lieferant von Bordvorräten
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Zulassung zum bekannten Versender, reglementierten Beauftragten, Transporteur oder reglementierten Lieferanten innerhalb der sicheren Lieferkette Deutschland online beantragen
Im Bundesportal finden Sie Informationen zu Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen. Hierüber können Sie Behördengänge direkt online erledigen.
- § 9a Absatz 2 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
- §§ 1 und 5 Nr. 1 Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) i. V. m. Anlage 1 Nummer 16.2 und 19 LuftSiGebV
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Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 9a Abs 2 LuftSiG i. V. m. Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
- Widerspruch innerhalb eines Monats
Stand 20.08.2024
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)