Private Grund- und Mittelschulen, berufliche Schulen und Förderschulen (ohne FOSBOS); Anzeige von weiterem pädagogischen und sonstigem schulischen Personal
Die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit des weiteren pädagogischen und sonstigen schulischen Personals an privaten Grund- und Mittelschulen, beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) und Förderschulen bedarf der schulaufsichtlichen Überprüfung.
An privaten Grund- und Mittelschulen, beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) und Förderschulen ist in der Regel neben Lehrkräften auch weiteres pädagogisches und sonstiges schulisches Personal beschäftigt, das ebenfalls direkten Kontakt zu den Schülerinnen und Schülern hat. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit dieser Personen wird zum Schutz der Schülerinnen und Schüler schulaufsichtlich überprüft.
Die erforderlichen Unterlagen müssen so rechtzeitig vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit bei der zuständigen Regierung eingereicht werden, dass diese imstande ist, die Unterlagen vor Tätigkeitsbeginn abschließend zu prüfen.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Meldelisten, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.
- ggf. erweiterte Führungszeugnisse (im Original oder in beglaubigter Kopie)
keine
- Anzeige von weiterem pädagogischen Personal (Art. 60 BayEUG) und sonstigem schulischen Personal (Art. 60 a Abs. 1 Satz 1 BayEUG) gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayEUG - Meldeliste (Empfänger: Sachgebiet 40.2 – Grund- und Mittelschulen - Personal, Organisation)
- Anzeige von weiterem pädagogischen Personal (Art. 60 BayEUG) und sonstigem schulischen Personal (Art. 60 a Abs. 1 Satz 1 BayEUG) gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayEUG - Meldeliste (Empfänger: Sachgebiet 41 – Förderschulen)
- Anzeige von weiterem pädagogischen Personal (Art. 60 BayEUG) und sonstigem schulischen Personal (Art. 60 a Abs. 1 Satz 1 BayEUG) gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayEUG - Meldeliste (Empfänger: Sachgebiet 42.1 – Gewerbliche und kaufmännische berufliche Schulen)
- Anzeige von weiterem pädagogischen Personal (Art. 60 BayEUG) und sonstigem schulischen Personal (Art. 60 a Abs. 1 Satz 1 BayEUG) gemäß Art. 94 Abs. 2 Satz 3 BayEUG - Meldeliste (Empfänger: Sachgebiet 42.2 – Berufliche Schulen für Agrar- und Hauswirtschaft, Sozial- und Gesundheitswesen)
- Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, c, d Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 60 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 60a Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 94 Abs. 2 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 60a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 4 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Stand 16.02.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)