Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis; Beantragung der Bestellung eines Vertreters
Wer als Steuerberater/-in oder Steuerbevollmächtigte/-r ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter/Wahlbeamtin auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen ist, muss die Bestellung eines/einer Vertreters/Vertreterin beantragen.
Ist ein Steuerberater/eine Steuerberaterin oder ein Steuerbevollmächtigter/eine Steuerbevollmächtigte ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter/Wahlbeamtin auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf der Beruf nicht ausgeübt werden, es sei denn, dass die übertragene Aufgabe ehrenamtlich warhgenommen wird.
Die zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine/-n Vertreter/-in bestellen oder gestatten, den Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
Sie sind Steuerberater/Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigter/ Steuerbevollmächtigte und sind ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter/Wahlbeamtin auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen.
Sie müssen die Bestellung eines/einer Vertreters/Vertreterin bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.
keine
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
-
Bestellung Vertreter gem. § 59 StBerG (öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis) - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Sie können die Bestellung zum Vertreter/zur Vertreterin gem. § 59 StBerG online beantragen.
Klage vor dem Finanzgericht
Stand 18.07.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)