Steuerberaterprüfung; Beantragung der Befreiung
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Steuerberaterprüfung beantragen.
Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen.
Nach § 38 Steuerberatungsgesetz (StBerG) können bestimmte Personen auf Antrag bei der zuständigen Stelle von der Steuerberaterprüfung befreit werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der Bewerber/die Bewerberin hauptberuflich tätig ist oder, sofern der Bewerber/die Bewerberin keine Tätigkeit ausübt, seinen/ihren überwiegenden Wohnsitz hat.
Folgenden Personen können unter anderem von der Prüfung befreit werden:
- Professoren/Professorinnen, die mindestens zehn Jahre an einer deutschen Hochschule auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben
- ehemalige Finanzrichter/Finanzrichterinnen, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind
- ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 10 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
- ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung, welche mindestens 15 Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern, als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin oder in mindestens gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind.
Der Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer eingereicht werden.
keine
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erforderliche Unterlagen:
- Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- Urkunde/n über
- die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
- die Versetzung in den Ruhestand
- die Ernennung zum Professor/zur Professorin
- ggf. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade
- Nachweise über praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
z. B. Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor/Professorin) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;
die Bescheinigung muss Angaben enthalten über- Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit)
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. Beamter/Beamtin oder Angestellte/Angestellter
- die Arbeitszeit (Anzahl der Wochenstunden)
- Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Anzahl der Wochenstunden)
- alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Mutterschutz, Krankheitszeiten usw.).
Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen müssen in notariell oder behördlich beglaubigter Form vorgelegt werden (ggf. postalisch Übersendung an die zuständige Steuerberaterkammer/Prüfungsstelle).
Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) eingereicht werden.
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
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Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Besondere fachliche Qualifikationen auf dem Gebiet des Steuerrechts, wie z.B. eine Professorentätigkeit, können zu einer Befreiung von der Steuerberaterprüfung führen. Die Befreiung muss gesondert beantragt werden.
Klage vor dem Finanzgericht
Stand 18.07.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)