Steuerberaterkammer; Beantragung einer verbindlichen Auskunft
Sie können bei der zuständigen Steuerberaterkammer rechtlich verbindliche Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung beantragen.
Auf Antrag kann von der zuständigen Stelle eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater erteilt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
Sie können eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn Sie vorwiegend in Bayern berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Bayern wohnen.
Außerdem können Sie eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn Sie beabsichtigen sich in Bayern beruflich niederzulassen oder die Zulassung zur Prüfung in Bayern beantragt haben.
Die Auskunft muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.
keine
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erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
- den Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung und die jeweilige Regelstudienzeit oder
- den Abschluss einer im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1991 begonnenen Fachschulausbildung mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder
- die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und / oder
- die erfolgreiche Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter/zur geprüften Bilanzbuchhalterin oder Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin
- Nachweise über praktische Tätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern
- Sofern im Antrag angegeben: Nachweise über Wehr-/Zivildienstzeit, gesetzliche Mutterschutzzeit
Hinweis zum Nachweis der praktischen Tätigkeit:
Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
- Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellter, freier Mitarbeiter, Beamter),
- die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
- Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (in Zahl der Wochenstunden)
- alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
Nur bei Anträgen auf verbindliche Auskunft über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung:
dem Antrag ist die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern beizufügen. Die Bescheinigung muss die oben aufgeführten Angaben enthalten.
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
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Verbindliche Auskunft - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Die zuständige Steuerberaterkammer erteilt auf Antrag rechtlich verbindliche Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung. Die verbindliche Auskunft kann hier beantragt werden.
Klage vor dem Finanzgericht
Stand 18.07.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)