Berufskrankheit; Beantragung von vorbeugenden Maßnahmen von der gesetzlichen Unfallversicherung
Sie sind bei Ihrer Arbeit einer Gefahr ausgesetzt, die zur Entstehung, Verschlimmerung oder dem Wiederaufleben einer Berufskrankheit führen kann? Dann haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen.
Berufsgenossenschaften und Unfallkasse können Sie mit vorbeugenden individuellen Maßnahmen (Individualprävention) unterstützen.
Die Maßnahmen sollen beruflichen Gefahren entgegenwirken, die zu einer Berufskrankheit führen können. Das gilt für folgende Fälle:
- die Entstehung,
- das Wiederaufleben oder
- die Verschlimmerung einer Berufskrankheit.
Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse arbeitet die einzelnen vorbeugenden Maßnahmen aus und bietet Ihnen diese an. Dabei werden Ihre persönliche Erkrankung sowie die Arbeitsbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz berücksichtigt.
Vorbeugende individuelle Maßnahmen haben das Ziel, dass Sie wie bisher weiterarbeiten können, ohne dass sich Ihre Gesundheit verschlechtert. Je nach beruflicher Gefährdung und gesundheitlichen Beschwerden sind folgende Maßnahmen möglich:
- technische Maßnahmen am Arbeitsplatz (zum Beispiel Einrichtung technischer Absauggeräte, bauliche Veränderungen)
- organisatorische Maßnahmen am Arbeitsplatz (zum Beispiel Neuorganisation von Arbeitsabläufen, Übertragung anderer Tätigkeiten, zeitliche Begrenzung der gefährdenden Tätigkeiten)
- Optimierung von Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Atemmaske, Schutzhandschuhe, Gehörschutzkapseln)
- gesundheitspädagogische Seminare (zum Beispiel Hautschutzseminare, Schulungen zur Rückengesundheit)
- intensive persönliche Beratungen (zum Beispiel BerufskrankheitenSprechstunde, tätigkeitsbezogene Betreuung oder Beratung vor Ort unter Einbeziehung des Betriebsarztes
- Heilbehandlungsmaßnahmen (zum Beispiel Behandlungsauftrag, Kostenübernahme besonderer Therapien)
Sie können Anspruch auf vorbeugende individuelle Maßnahmen gegenüber Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse haben, wenn:
- Sie durch die Ausübung Ihrer Arbeitstätigkeit gesundheitliche Beschwerden haben, die eine Berufskrankheit werden könnten oder
- Sie haben bereits eine Berufskrankheit und stellen eine Verschlimmerung fest.
Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse setzt sich mit Ihnen in Verbindung, wenn sie vom Verdacht einer Berufskrankheit erfährt. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann zum Beispiel informiert werden durch Ihre oder Ihren:
- Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
- Betriebsärztin oder arzt
- behandelnde Fachärztin oder behandelnden Facharzt
- Krankenkasse
Sie können sich auch selbst bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden, sofern Sie einer entsprechenden beruflichen Gefahr ausgesetzt sind und erste gesundheitliche Beschwerden haben. Dies ist online oder per Post möglich.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das Online-Formular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft von Amts wegen, welche konkreten Angebote individuell passend sind.
- Sie nimmt mit Ihnen und den erforderlichen Personen (zum Beispiel Arbeitgeberin, Betriebsarzt, behandelnde Ärztin) Kontakt auf.
- In Absprache mit allen Beteiligten werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Fristen.
Je nach Maßnahme individuell. (2 bis 8 Wochen)
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten an.
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Meldung zur Vorbeugung oder Verhinderung von Berufskrankheiten online einreichen
Über das Serviceportal der Unfallversicherung können Sie Meldungen und Anträge online einreichen.
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Stand 13.09.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)