Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Auszahlung
Wenn Sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind, erhalten Sie Verletztengeld.
Bei einem Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, also bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, erhalten Sie Verletztengeld, wenn Sie arbeitsunfähig sind.
Das Verletztengeld gleicht Ihr ausfallendes Einkommen aus und stellt Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Angehörigen sicher. Es wird individuell anhand Ihres regelmäßigen Einkommens berechnet.
Sie müssen keinen Antrag stellen. Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft mögliche Ansprüche von sich aus ("von Amts wegen") und veranlasst die Auszahlung. Es wird monatlich gezahlt, solange Sie arbeitsunfähig sind, also von der Ärztin oder dem Arzt krankgeschrieben sind.
Die Höhe des Verletztengeldes ist abhängig von Ihrer Situation:
- In der Regel beträgt das Verletztengeld 80 Prozent Ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Es darf aber nicht höher sein als Ihr regelmäßiges Nettoarbeitsentgelt.
- Wenn Sie während des Bezugs von Verletztengeld weiterhin Geld verdienen, wird Ihr Arbeitseinkommen auf das Verletztengeld angerechnet. Das heißt, das Verletztengeld verringert sich in diesem Fall.
- Wenn Sie nicht angestellt sind, aber vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitseinkommen hatten, gibt es ein anderes Vorgehen. In diesem Fall dient der 360. Teil des Arbeitseinkommens, das Sie im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten, als Berechnungsgrundlage des Verletztengeldes.
- Ihre Beitragsanteile zur Renten und Arbeitslosenversicherung werden vom Verletztengeld abgezogen. Solange Sie Verletztengeld erhalten, bezahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die weiteren Sozialversicherungsbeiträge. Wenn Sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bezahlt Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ihren Anteil für die Sozialbeiträge auf Antrag. Das ist zum Beispiel bei Ärztinnen und Ärzten sowie Notarinnen und Notaren der Fall.
Sofern Sie einen Anspruch auf einen Zuschuss ihres Arbeitgebenden zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen haben, wird dieser übernommen.
- Sie erhalten Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn Sie aufgrund eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind.
- Als Versicherungsfälle gelten Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten.
Das Verletztengeld müssen Sie nicht beantragen.
- Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt.
- Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ermittelt von selbst anspruchsberechtigten Personen und die notwendigen Unterlagen zur Leistungshöhe.
- Wenn Sie anspruchsberechtigt sind, erhalten Sie einen entsprechenden Bescheid.
Sie können Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse online eine Mitteilung senden, wenn Sie Fragen haben.
Online-Dienst:
- Rufen Sie den Online-Dienst auf.
- Sie werden auf dem Serviceportal der Unfallversicherung durch das Verfahren geführt.
- Sie können sich anmelden.
- Möchten Sie die Antwort Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse im Postfach Ihres BundID-Kontos oder Mein Unternehmenskonto erhalten, dann müssen Sie ein Konto besitzen und sich authentifizieren.
- Möchten Sie die Antwort per Post bekommen, können Sie auch ohne Anmeldung fortfahren.
- Wählen Sie Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aus oder ermitteln Sie diese mithilfe der Branchensuche.
- Laden Sie die erforderlichen Dokumente hoch.
- Füllen Sie das OnlineFormular aus und senden Sie es ab.
- Ihre Meldung wird automatisch an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse weitergeleitet.
- Sie erhalten eine Rückmeldung auf dem gewünschten Weg.
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
- Wenn Sie einen Zugang zum Portal Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse besitzen, können Sie die Meldung gegebenenfalls auch dort elektronisch abgeben.
Nachricht per Post:
- Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
- Achten Sie auf erforderliche Angaben und legen Sie die notwendigen Unterlagen bei.
keine
Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse beginnt mit der Ermittlung und Bearbeitung so bald absehbar ist, dass Verletztengeld gezahlt werden muss. Somit entstehen in der Regel keine Lücken zwischen Arbeitseinkommen, Entgeltfortzahlung und Verletztengeld.
-
Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten an.
-
Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
Sie können online eine Mitteilung an Ihren Unfallversicherungsträger über das Serviceportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung übermitteln.
- § 45 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 46 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 47 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 47a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 48 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 52 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- § 257 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
- Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, entnehmen Sie dem Bescheid Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Stand 29.08.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)