Kapitalertragsteuer; Beantragung einer Freistellungsbescheinigung durch ausländische Kapitalgesellschaften
Wenn Sie von der deutschen Kapitalertragsteuer entlastet werden möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellungsbescheinigungen erhalten.
Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Kapitalerträgen können in besonderen Fällen ganz oder teilweise durch Freistellung von der Kapitalertragsteuer (KapSt) entlastet werden.
Eine Freistellungsbescheinigung kann nur einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft erteilt werden, die zu mindestens 10 Prozent unmittelbar an einer unbeschränkt steuerpflichtigen ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Die Freistellung von Kapitalertragsteuer kann in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei funktions- oder substanzlosen Gesellschaften) ausgeschlossen sein. Damit richtet sich diese Regelung gegen Steuergestaltungen, durch die versucht wird unter Ausnutzung von Abkommens– oder Richtlinienvorteilen eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu erreichen.
Ihren Antrag auf Freistellung von der deutschen Abzugssteuer auf Kapitalerträge reichen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Anträge können stellen:
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im Ausland ansässige juristische Personen
- die in ihrem Ansässigkeitsstaat den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegen, ohne davon befreit zu sein und
- denen Kapitalerträge von unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Kapitalgesellschaften zufließen, an denen sie zu mindestens 10 Prozent unmittelbar beteiligt sind
Sie müssen den Antrag auf Freistellung schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Referat St I B 3 stellen.
- Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt herunter. Füllen Sie den Antrag elektronisch aus. Drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Die Steuerbehörde des ausländischen Staates muss die Ansässigkeit bestätigen.
- Senden Sie anschließend den Antrag und alle Unterlagen per Post an den Dienstsitz des BZSt in Bonn.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Sie erhalten eine Freistellungsbescheinigung oder einen Bescheid über die Ablehnung Ihres Antrages per Post.
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Im Falle der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung kann die ausschüttende Kapitalgesellschaft (Schuldner) den Steuerabzug bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung von vornherein ganz oder teilweise unterlassen.
Antragsstellung: Die Geltung der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingeht
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung: mindestens 1 bis höchstens 3 Jahre, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden
- für die Bearbeitung des Antrags: 3 Monate nach vollständiger Vorlage aller erforderlichen Nachweise
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Erforderliche Unterlage/n
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- entsprechende Vollmacht für den Fall, dass der Antrag über einen Bevollmächtigten gestellt wird
- Nachweis über die Höhe der unmittelbaren Beteiligung am Nennkapital des verbundenen Unternehmens zum Beispiel:
- Verträge über den Erwerb der Anteile beziehungsweise notariell bestätigte aktuelle Gesellschafter-Liste
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Nachweis über die Begründung der Kapitalerträge zum Beispiel:
- Genussrechtsvertrag
- Darlehnsvertrag
keine
- Antrag auf Freistellung auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
- Antrag auf Freistellung in Verbindung mit dem deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11.08.1971 auf der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern
- Antrag auf (Teil-)Freistellung in Verbindung mit dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Taipeh auf der Internetseite des Bundeszentralsamtes für Steuern
- § 50d Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
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Allgemeine Rechtsgrundlagen
§ 50c Abs. 2 EStG
- Einspruch
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Finanzgerichtliche Klage
Stand 22.08.2024
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)