Stadtplanerliste; Beantragung der Eintragung
Sie können die Eintragung in die Stadtplanerliste bei der Bayerischen Architektenkammer beantragen.
Die Berufsbezeichnung "Stadtplaner" bzw. "Stadtplanerin" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Stadtplanerliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.
Der gemeinsame Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Stadtplanerliste.
- Erfolgreicher Abschluss eines grundständigen Studiums, eines postgradualen Studiums oder einer anderen gleichwertigen Ausbildung, die jeweils für die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung sowie die Erarbeitung städtebaulicher Pläne befähigen.
- Nachfolgende zweijährige Berufspraxis
- für den Antragsteller: keine
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
- Abschlussurkunde der Hochschule
- Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
- Führungszeugnis
- Meldebescheinigung
- Passfoto (optional, bei Wunsch nach einem Berufsausweis)
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
Neueintragung: 300 Euro
Umtragung: 150 Euro
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Bayerische Architektenkammer
-
Deutsches Architektenblatt
Das Deutsche Architektenblatt (DAB) ist das offizielle Mitteilungsorgan der Bundesarchitektenkammer und der Architektenkammern der Länder.
- Architektenliste; Beantragung der Eintragung
- Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung bei der bei der Bayerischen Architektenkammer
- Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
- Ingenieur/-in; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
Stand 21.08.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)