Weinrecht; Beantragung einer Versuchserlaubnis
Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht zu hemmen, können spezielle önologische Verfahren bei allen Erzeugnissen oder Getränken aus Weintrauben im Rahmen eines Versuchs erprobt werden.
Dabei sind Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen notwendig, um zu verhindern, dass sie missbräuchlich ausgenutzt werden.
Beim positiven Ausgang des Versuches kann das Erzeugnis für den Verkehr freigegeben werden. Zuständige Behörden:
- Die Regierungen sind für Versuchserlaubnisse gemäß § 3 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, zuständig.
- Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist für alle sonstigen Versuchserlaubnisse zuständig.
Die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschrittes muss im Vordergrund stehen und auf den Einzelfall beschränkt bleiben. Die Behandlungsstoffe müssen gesundheitlich unbedenklich sein.
Die Versuchserlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen Behörde einzuholen.
Die Erlaubnis ist vor dem Beginn des Versuches einzuholen.
Je nach Weinmenge und Bedeutung des Versuches von 25 bis 250 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
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Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
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Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 55.2 – Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Widerspruch und Anfechtungsklage
Stand 24.09.2024
Regierung von Unterfranken (siehe BayernPortal)