Traubenernte; Meldung
Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Trauben von Rebflächen ab 10 Ar ernten, oder die, unabhängig von der Größe der Rebflächen, Trauben bzw. Most an andere abgeben oder vermarkten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Erzeugergemeinschaften oder Genossenschaften und Traubenerzeuger, die ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen. Die Traubenerntemeldung wird in Bayern zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung auf einem gemeinsamen Formular abgegeben.
Bis zum 15. Januar des folgenden Jahres
- Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
- §§ 72 und 74 Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
- § 29 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung
- § 10 Abs. 1a der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften (BayWeinRAV)
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Weinrecht (Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau)
Informationen zum Weinrecht in Bayern
Stand 25.09.2024
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (siehe BayernPortal)