Stromnetzausbau; Einreichung einer Äußerung zu Vorhaben im Rahmen in der Bundesfachplanung
Sie sind an Vorhaben im Stromnetzausbau interessiert? Dann können Sie sich auf unterschiedlichen Wegen informieren und direkt beteiligen.
Als länder- oder grenzüberschreitend gekennzeichnete Vorhaben zur Errichtung von Hochspannungsleitungen durchlaufen die Bundesfachplanung. Dabei prüft die Bundesnetzagentur (BNetzA), ob der Verwirklichung des Vorhabens in einem Trassenkorridor öffentliche oder private Belange entgegenstehen.
In der Bundesfachplanung haben Sie dreimal die Möglichkeit, sich formell zu beteiligen:
- Die erste wichtige Möglichkeit ist die öffentliche Antragskonferenz. Diese führt die Bundesnetzagentur durch, nachdem sie den Antrag auf Bundesfachplanung erhalten hat. Den Antrag erarbeiten zuvor die Vorhabenträger. In der Konferenz sammelt die Bundesnetzagentur Informationen zu den regionalen Gegebenheiten. Wer zudem Alternativen zu den vorgeschlagenen Korridoren hat, kann diese in der Antragskonferenz einbringen. Auch Hinweise zur Umwelt- und Raumverträglichkeit nimmt die Bundesnetzagentur entgegen. Daraus formt sie ein Hausaufgabenheft für die Vorhabenträger, den sogenannten Untersuchungsrahmen.
- Die nächste Möglichkeit zur Beteiligung ist eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie findet statt, nachdem der Vorhabenträger seine Untersuchungen abgeschlossen hat. Informationen zur Auslegung veröffentlicht die Bundesnetzagentur auf ihrer
- Internetseite
- und den örtlichen Tageszeitungen.
- Sie können als Privatperson, Vereinigungen aber auch als Träger öffentlicher Belange Äußerungen abgeben. Träger öffentlicher Belange sind zum Beispiel kommunale Fachbehörden.
- Nachdem die Bundesnetzagentur alle Äußerungen erhalten und gesichtet hat, organisiert sie einen Erörterungstermin. Das ist die 3. und letzte Möglichkeit, sich in der Bundesfachplanung zu beteiligen. In diesem erörtert sie die rechtzeitig erhobenen Äußerungen mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, die sie erhoben haben. Im Unterschied zur Antragskonferenz können Privatpersonen sich bei diesem Termin nur beteiligen, wenn sie eine Äußerung abgegeben haben.
Äußerungen können von Privatpersonen, Vereinigungen oder Trägern öffentlicher Belange eingereicht werden
- Als 1. Schritt führt die Bundesnetzagentur eine öffentliche Antragskonferenz durch. Hierzu lädt sie Vereinigungen und die Träger öffentlicher Belange ein. Die Teilnahme steht aber grundsätzlich allen Interessierten offen. Nach der Antragskonferenz legt die Bundesnetzagentur den Untersuchungsrahmen fest.
- Im Anschluss startet die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit der Auslegung und Veröffentlichung der Unterlagen. Hier haben Träger öffentlicher Belange sowie Privatpersonen und Umweltvereinigungen die Möglichkeit sich zu äußern. Anschließend wird mit den Teilnahmeberechtigten ein Erörterungstermin durchgeführt.
- Frist zur Einreichung von Äußerungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Vereinigungen: 1 Monat
- Frist für Träger öffentlicher Belange: in der Regel 8 Wochen
Es können keine Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer gemacht werden.
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Erforderliche Unterlage/n
Zur Einreichung von Äußerungen sind keine Unterlagen erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein, wenn Sie entsprechendes Kartenmaterial oder andere Unterlagen beifügen. Dadurch ist die Äußerung für die Bundesnetzagentur besser nachvollziehbar.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
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Vorhaben des Bundesbedarfsplangesetzes
Sie können sich über Vorhaben des Bundesbedarfsplangesetzes informieren.
- § 4 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- § 5 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §6 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- § 7 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §8 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §9 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §10 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §11 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §12 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §13 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §14 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- § 15 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §16 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §17 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- Keine isolierte Anfechtbarkeit der Bundesfachplanungsentscheidung
- Überprüfung erst im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme (Bundesverwaltungsgericht)
Stand 20.01.2023
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (siehe BayernPortal)