Schulleitungen von Förderschulen und beruflichen Schulen; Einleitung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX ist eine Präventionsmaßnahme des Arbeitgebers und trägt dazu bei, die Dienst- oder Arbeitsfähigkeit zu erhalten.
Die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements obliegt bei Schulleitern von Förderschulen den Regierungen und bei beruflichen Schulen dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Innerhalb eines Jahreszeitraums hat sich in der Summe eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr ergeben.
- Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (Empfänger: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus)
- Datenblatt für das Betriebliche Eingliederungsmanagement (Empfänger: Sachgebiet 41 – Förderschulen)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (Empfänger: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus)
- Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX (Empfänger: Sachgebiet 41 – Förderschulen)
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§ 167 Abs. 2 SGB IX
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Stand 17.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)