Schulen besonderer Art; Beantragung eines Lehrpersonalzuschusses
Der Freistaat Bayern gewährt für das Lehrpersonal an Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft ist, einen Zuschuss.
Für das Lehrpersonal an kommunalen Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk) ist, gewährt der Freistaat Bayern den kommunalen Schulträgern für Gymnasial- und Realschulklassen einen Zuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands, für Mittelschulklassen in Höhe von 80 v.H.. Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. geleistet. Die Berechnung des Zuschusses richtet sich dabei nach den Maßgaben des Art. 57 i.V.m. Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.
Es muss sich um eine Schule besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG) handeln, deren Personalaufwandsträger eine kommunale Körperschaft ist.
Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Schule in der Regel mit Abschlagszahlungen im Mai und August sowie einer Abrechnung inkl. Schlusszahlung im Herbst des jeweiligen Jahres.
Da die Leistungen von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden, sind keine Fristen einzuhalten.
Der Personalaufwandsträger der Schule besonderer Art bekommt im Regelfall bis spätestens Anfang Dezember einen schriftlichen Bescheid.
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Art. 57 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K
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Art. 16 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
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Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. 2000 S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
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Art. 122 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
GVBl. 2000 S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K
Stand 11.11.2024
Bayerisches Landesamt für Schule (siehe BayernPortal)