Radverkehrsinfrastruktur; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung des Radverkehrs
Mit dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ unterstützt der Bund die Länder und die Kommunen dabei, die Radverkehrsinfrastruktur zu verbessern.
Zweck
Im Sinne eines effizienten Klimaschutzes und der konsequenten Gestaltung einer modernen und menschengerechten Mobilität soll der Ausbau eines sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems unterstützt werden. Ziel ist eine hochwertige, sichere und leistungsfähige Radverkehrsinfrastruktur sowohl in urbanen als auch ländlichen Räumen.
Gegenstand
Aus Mitteln des Sonderprogramms „Stadt und Land“ können folgende Vorhaben gefördert werden:
- Neu, Um- und Ausbau, einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) und des benötigten Grunderwerbs, von:
- straßenbegleitenden, vom motorisierten Individualverkehr (MIV) möglichst getrennten Radwegen (auch als Radfahr- und Schutzstreifen ausgebildet), einschließlich deren baulichen Trennung vom Kfz-Verkehr,
- eigenständige Radwege,
- Fahrradstraßen und Fahrradzonen,
- Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung, insbesondere von Straßen, Schienen- und Wasserwegen im Zuge von Radverbindungen,
- Knotenpunkten, die die Komplexität reduzieren, die Verkehrsströme trennen, eine vollständig gesicherte Führung des Radverkehrs vorsehen und Sichthindernisse konsequent beseitigen, ebenso der Bau von Schutzinseln und deutlich vorgezogene Haltelinien.
- Baulich vom Radverkehr getrennte Fußverkehrsmaßnahmen mit einem Gesamtkostenanteil von unter 50 %, sofern sie gemeinsam mit einer Radverkehrsmaßnahme (im Verbund) geplant und gebaut werden.
Zu den genannten Maßnahmen gehören auch die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlichen Elemente der verkehrstechnischen Ausstattung der Wege, einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisende Beschilderung in Anlehnung an das Merkblatt zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr.
- Neu-, Um- und Ausbau der Anlagen des ruhenden Verkehrs, einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) für Fahrräder und Lastenräder, von:
- Abstellanlagen, die eine diebstahlsichere und stabile Befestigung von Fahrrädern ermöglichen, wie bspw. Anlehnbügel oder Doppelstockparksysteme oder Fahrradboxen,
- Fahrradparkhäusern an wichtigen Quellen/Zielen des Radverkehrs.
Die genannten Anlagen umfassen auch solche ohne Verknüpfung mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Auch die Erneuerung bestehender Abstellanlagen, sofern hier eine qualitative Verbesserung der Abstellbedingungen im Sinne des Radverkehrs erreicht wird, ist förderfähig.
- Betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Radverkehr, die Koordinierung aufeinanderfolgender Lichtsignalanlagen, getrennte Ampelphasen (Grünphasen) für die unterschiedlichen Verkehrsströme zur Verbesserung der Sicherheit des Radverkehrs oder des Verkehrsflusses für den Radverkehr.
- Die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen. Die Ausgaben hierfür sind als vorweggenommene Planungskosten erst zusammen mit der Umsetzung der ersten, daraus folgenden investiven Maßnahme förderfähig.
- Machbarkeitsstudien und Potentialanalysen durch Dritte sind als Vorauskosten einer daraus resultierenden und umgesetzten Maßnahme zuwendungsfähig.
- Der Neu- und Ausbau von Fahrrad- und Pedelec-Abstellanlagen einschließlich Lademöglichkeiten an den Schnittstellen zum öffentlichen Personenverkehr mit Bus und Bahn.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können Länder, Landkreise, Gemeinden und kommunale Zusammenschlüsse erhalten.
Zuwendungsfähige Kosten
Auf Art. 3 Nr. 2 der Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“ und die einschlägigen landesspezifischen Richtlinien wird verwiesen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die im Rahmen der Förderung nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) angewandten Höchstsätze zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten finden entsprechend Anwendung. Bei Fahrradabstellanlagen werden die zuwendungsfähigen Kosten über pauschale Höchstsätze je Abstellplatz ermittelt.
Art und Höhe
Es wird eine Anteils- oder Festbetragsförderung bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Sowohl die Planung als auch der Bau von Radverkehrsinfrastruktur können mit bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Im Falle besonders finanzschwacher Kommunen sind bis zu 90 % Förderung möglich.
Der Freistaat Bayern wird die Förderung des Bundes bei Fahrradabstellanlagen in Höhe von bis zu 75 % auf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Kosten aufstocken.
Laufzeit
Die Laufzeit des Sonderprogramms ist bis 31.12.2030 begrenzt. Der Bund beabsichtigt aber eine Verlängerung.
Voraussetzung für die Förderung ist insbesondere, dass die Investition
- noch nicht begonnen hat,
- baureif und der Grunderwerb gesichert ist,
- bis Ende 2030 vollständig umgesetzt ist,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist,
- unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist,
- nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,
- die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes erfolgt,
- dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann.
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Die Bezirksregierung überprüft den Antrag und reicht ihn an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) weiter.
Das StMB priorisiert zusammen mit den Bezirksregierungen die Anträge und beantragt die Mittel beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf Basis der Verwaltungsvereinbarung „Stadt und Land“.
Nach der Entscheidung durch das BALM erteilt die Bezirksregierung den Förderbescheid und begleitet die Förderung bis zur Prüfung des Nachweises der Verwendung.
Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 der VV „Stadt und Land“ ist die Förderung durch den Bund während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einem „bedeutenden Vorhaben“ ist die Bundesförderung dauerhaft darzustellen.
- Die Kennzeichnung soll während des Baus bis zum Abschluss der Bundesförderung bei allen Maßnahmen erfolgen, unabhängig ob bedeutend oder nicht. Dies kann temporär über Plakate, Bautafeln, Bauschilder usw. erfolgen.
- Bei nach den obigen Kriterien als „bedeutend“ ausgewählten Vorhaben ist eine dauerhafte Kennzeichnung z. B. durch Hinweistafeln, Plaketten, Einhängern usw. an für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Orten an oder in direkter Nähe zur Maßnahme vorzunehmen.
Für die Antragstellung bei den Bezirksregierungen sind keine Fristen vorgegeben.
Die Beantragung der Mittel beim BALM erfolgt jeweils zum Monatsersten.
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Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular (Muster 1 a zu Art. 44 BayHO)
- ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf oder gleichwertige prüffähige Unterlagen
- Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2 zu Art. 44 BayHO)
- Nachprüfbare Berechnung oder / und Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter
- bei Radwegen ein Sicherheitsaudit und bei anderen Fördertatbeständen entsprechende Nachweise in geeigneter Form
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
- Verwaltungsvereinbarung Sonderprogramm „Stadt und Land“
- 1. Nachtrag zur Verwaltungsvereinbarung "Stadt und Land"
- FAQ Sonderprogramm "Stadt und Land"
- Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO)
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Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Bayerisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - BayGVFG)
BayRS 922-2-B; GVBl. S. 969
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Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)
Az. 43-43271-5-1 und 62-FV 6220-1/64, BayMBl. 2024 Nr. 272
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Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien - RZÖPNV)
Az. 52-3524-2-6 und 62-FV 6220-1/58 – BayMBl. Nr. 622
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Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR)
Az. 36-4607.1-3-3, BayMBl. Nr. 511
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Sonderprogramm Stadt und Land
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
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Sonderprogramm "Stadt und Land"
Informationen des Bundesamts für Logistik und Mobilität
Stand 27.08.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)