Prostitutionsgewerbe; Beantragung der Erlaubnis für den Betrieb
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.
Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die dauerhaft als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Hierunter fallen alle üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten und andere Betriebe unabhängig von der Bezeichnung. Zudem ist unbeachtlich, wie viele Personen dort tätig werden und wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nutzer ausgestaltet ist.
Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
Eine Prostitutionsvermittlung ist eine gewerbliche Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers; dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören; z.B. Betrieb eines Escort-Service.
Für Prostitutionsfahrzeuge und Prostitutionsveranstaltungen können darüber hinaus Anzeigepflichten gelten.
Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür zudem einer Stellvertretererlaubnis.
Die Behörden haben gegenüber Erlaubnisinhabenden Auskunft- und Nachschaurechte gemäß §§ 29 - 31 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Die Beauftragten der Behörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und Personenkontrollen vorzunehmen. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt; die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe müssen erfüllt sein.
Zudem muss die antragstellende Person mindestens 18 Jahre alt sein und die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden sind an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Gewerbe in einer Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohnern betrieben werden soll, für die kein vollständiges Verbot der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet durch Rechtsverordnung besteht, es sei denn die zuständige Regierung hat durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot der Prostitution ausgenommen.
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder Große Kreisstadt) beantragt werden.
Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und
- eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.
Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen wiederholt, spätestens nach drei Jahren.
Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.
Mögliche Vorgaben zu Sperrbezirken sind zu beachten.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sollte mindestens 3 Monate vor der geplanten Betriebseröffnung gestellt werden. Ohne die Erlaubnis darf kein Prostitutionsgewerbe betrieben werden.
In der Regel bis zu 3 Monate
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Betriebskonzept
(zu den Inhalten vgl. § 16 Abs. 2 und 3 ProstSchG)
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ggf. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel
(bei natürlichen Personen bzw. gesetzlichen Vertretungen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)
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ggf. Auszug aus dem Handelsregister
(bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)
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ggf. Veranstaltungskonzept
(bei Prostitutionsveranstaltungen, vgl. § 16 Abs. 3 ProstSchG)
500 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte sowie 100 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug, für eine Prostitutionsveranstaltung oder für eine Prostitutionsvermittlung
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Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die Erlaubnisausstellung zuständigen Stellen.
Stand 29.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)