Private Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften
An privaten Förderschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für diese Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte anderer Schularten sowie weiteres sonderpädagogisches Personal (z. B. Heilpädagogen/Heilpädagoginnen, Heilerziehungspfleger/innen, Erzieher/innen).
Die schulaufsichtliche Genehmigung dieses Lehrpersonals dient der Feststellung und Sicherstellung der Qualität des Unterrichts. Die Genehmigung kann befristet oder unbefristet erteilt werden.
Keiner schulaufsichtlichen Genehmigung bedürfen privat angestellte Pflegekräfte und privates Verwaltungspersonal an privaten Förderschulen.
Es muss ein schriftlicher Antrag des Schulträgers auf schulaufsichtliche Genehmigung für jede Lehrkraft bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirkes, in dem die private Förderschule ihren Standort hat, gestellt werden.
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt bei der zuständigen Regierung.
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.
-
für Lehrkraft für Sonderpädagogik, Lehrkraft, Fachlehrkraft, Religionslehrkraft
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Arbeitsvertrag
- Abstellungsvertrag bzw. Missio Canonica/Vocatio (zusätzlich für Religionslehrkräfte)
- Nachweis des Masernschutzes
-
für Heilpädagoginnen und -pädagogen im Förderschuldienst/sonstiges Personal
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Arbeitsvertrag
- Nachweis des Masernschutzes
-
für Verwaltungsangestellte, Differenzierungskräfte und Pflegekräfte
- Lebenslauf
- Zeugnisse/Ausbildungsnachweise
- erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a BZRG
- Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Nachweis des Masernschutzes
Für Unterrichtsgenehmigungen zum Einsatz an Realschulen und Fachoberschulen zur sonderpädagogischen Förderung fallen für den Schulträger Kosten für die befristete und unbefristete schulaufsichtliche Genehmigung an.
-
Art. 33 und 34a Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K
- Art. 114 Abs. 1 und Art. 99 Abs.1, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und 3 Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 92 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 94 u. Art. 97 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
Einlegung eines Widerspruchs
Stand 05.02.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)