Öffentliche Schulgebäude und Schulsportanlagen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen und Schulsportanlagen, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.
Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen einschließlich bedarfsnotwendiger Schulsportanlagen (Sporthallen, Freisportanlagen, Hallenschwimmbäder) mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Bei Anerkennung einer entsprechenden Erforderlichkeit können auch Schülerwohnheime an kommunalen Heimschulen (Art. 106 Satz 2 BayEUG) und kommunale Schülerwohnheime nach Art. 106 Satz 4 BayEUG, die überwiegend Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen aufnehmen, gefördert werden.
Gefördert werden
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
- der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen und
- General- und Teilsanierungen, wenn sie einer grundlegenden Überholung dienen und das Vorhaben auf einen baulichen und fachlichen Stand gebracht wird, den es im Fall einer Neuerrichtung aufweisen müsste. Die zuweisungsfähigen Ausgaben der Sanierung müssen mindestens ein Viertel der vergleichbaren Neubaukosten betragen.
Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs sind nicht förderfähig.
Zuweisungsempfänger
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Zuweisungsfähige Ausgaben
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Art und Höhe
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.
Förderrahmen:
- öffentliche Schulen, schulische Sportanlagen: 0 bis 80 %
- Schülerheime: 0 bis 40 %
- Erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen: 0 bis 60 %
Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt:
- öffentliche Schulen, schulische Sportanlagen: 50 %
- Schülerheime: 20 %
- Erstmalige Einrichtung an beruflichen Schulen: 30 %
Kommunale Bauinvestitionen zum erstmaligen Ausbau von schulaufsichtlich genehmigten Ganztagsangeboten erhalten eine verbesserte Investitionskostenförderung mit einem Aufschlag von 15 Prozentpunkten auf den regulären Fördersatz („FAGplus15“).
Der Förderung wird der schulfachlich festgestellte Raum- bzw. Flächenbedarf zu Grunde gelegt. Dieser wird bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie beim Erwerb von Gebäuden in der bei der Regierung zu beantragenden schulaufsichtlichen Genehmigung festgestellt.
Es gelten folgende Voraussetzungen für die Gewährung von Zuweisungen zu förderfähigen Maßnahmen:
- Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Die Kommune muss in der Lage sein, die notwendigen Eigenmittel aufzubringen und auch die zu erwartenden Folgekosten in der Zukunft zu finanzieren.
- Vor Beginn einer Baumaßnahme müssen in der Regel die Planunterlagen fachlich geprüft werden.
- Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
- Eine geförderte Baumaßnahme muss grundsätzlich mindestens 25 Jahre für den Zuweisungszweck verwendet werden. Temporäre Bauten können gefördert werden, wenn deren Nutzung für mindestens zehn Jahre gesichert und der Bedarf hierfür festgestellt ist.
- Mehrfachförderungen einer Maßnahme sind grundsätzlich ausgeschlossen. Werden für ein Vorhaben ausnahmsweise neben der Förderung nach Art. 10 BayFAG auch andere Zuweisungen zu denselben Ausgaben gewährt, wird dies bei der Festsetzung des Fördersatzes berücksichtigt. Förderungen aus Programmen der im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung tätigen Förderbanken und des Förderinstituts BayernLabo werden grundsätzlich ohne förderrechtliche Beschränkung zugelassen.
- Die Maßnahme muss wirtschaftlich sein.
- Direktaufträge sind nur zulässig nach Maßgabe der für Kommunen geltenden Vergabegrundsätze.
- Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, deren zuweisungsfähige Ausgaben mehr als 100.000 € betragen. Für Maßnahmen zur Umsetzung von Barrierefreiheit/Inklusion wird die allgemein geltende Bagatellgrenze von 100.000 auf 25.000 € reduziert, für Förderungen aus dem Sonderprogramm "FAGplus15" auf 50.000 €.
Ein Zuweisungsantrag ist unter Verwendung des Musters 1a zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrages zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Weiteres Verfahren:
- Die Regierung prüft und verbescheidet den Antrag.
- Zuweisungen werden von der Regierung jeweils für ein Haushaltsjahr bewilligt.
Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheides oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.
Anträge auf Zuweisungen sind innerhalb der von der jeweils zuständigen Regierung festgelegten Frist in einfacher Ausfertigung einzureichen.
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Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen
- Bauunterlagen gemäß VV Nr. 4 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO, soweit nicht auf die Vorlage nach VV Nr. 4.6 der Anlage 4a zu Art. 44 BayHO verzichtet werden kann
- Beschluss des zuständigen kommunalen Organs, das Vorhaben durchzuführen oder sich an der Maßnahme eines anderen Trägers zu beteiligen
- Anträge auf und Zusagen von Zuweisungen Dritter
- wenn mehrere Kommunen an der Finanzierung oder Nutzung beteiligt sind:
- für jede Kommune eine Übersicht über die finanziellen Verhältnisse nach Muster 2a oder 2b der VV zu Art. 44 BayHO sowie
- eine Übersicht, aus der sich die Verteilung der Belastungen auf die beteiligten Kommunen ergibt.
- Mietberechnung im Fall der Vermietung des nach Art. 10 BayFAG geförderten Bauvorhabens sowie eine Bestätigung, wonach das Mietentgelt keine durch die staatlichen Zuweisungen gedeckten Investitionskostenanteile enthält
- Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO)
- Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2a zu Art. 44 BayHO - Kameralistik)
- Angaben zu den finanziellen Verhältnissen (Muster 2b zu Art. 44 BayHO - Doppik)
- Auszahlungsantrag (Muster 3 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsnachweis (Muster 4 zu Art. 44 BayHO)
- Verwendungsbestätigung (Muster 4a zu Art. 44 BayHO)
- Kosten von Hochbauten (Muster 5 zu Art. 44 BayHO)
- Erläuterungsbericht zum Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für eine Hochbaumaßnahme (Muster 6 zu Art. 44 BayHO)
- Flächenzusammenstellung zum Erläuterungsbericht (Muster 6a zu Art. 44 BayHO)
- Maßnahmenerhebungsbogen
- Vergabenachweis für die Baumaßnahme (Anlage zu Muster 4 nach Art. 44 BayHO)
- Mitteilung gem. Nr. 1.1 NBest-Bau – Zuwendungen/Zuweisungen nach BayFAG und BayGVFG
- Kommunale Hochbauförderung nach Art. 10 FAG - Checkliste Antragsunterlagen
- Schulbauverordnung (SchulbauV)
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Art. 10 Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)
GVBl. S. 210; BayRS 605-1-F
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Richtlinie über Zuweisungen des Freistaats Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR)
62 - FV 6700 - 1/2/34; FMBl. 2016 S. 232; 605-F
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
- Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (BayZBau)
- Anlage 4a zu Art. 44 BayHO - Unterlagen für Baumaßnahmen
- Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)
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Festsetzung von Kostenrichtwerten
Stand 2. Februar 2024
Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs
fakultatives Widerspruchsverfahren
- Grund-, Mittel- und Förderschulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Bauvorhaben
- Schulsportstätte; Schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen
- Berufliche Schulen; Schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen
- Weiterführende Schulen; Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Baumaßnahmen
- Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
- Theater- und Konzertsaalbauten; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen
- Ganztagsangebote; Beantragung einer Förderung für Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
Stand 02.12.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)