Lohnsteuer; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Bei der Lohnsteuer handelt es sich um eine sog. direkte Steuer. Schuldner der Steuer ist der Arbeitnehmer. Jedoch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer zu berechnen und vom Bruttoarbeitslohn einzubehalten.
Die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer ist, neben der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag, von diesem bis spätestens zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt anzumelden und abzuführen. Die Lohnsteueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg (ELSTER) an die Finanzämter zu übermitteln.
Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer.
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ELSTER - Ihr Online-Finanzamt
ELSTER - Ihr Online Finanzamt bündelt die Online-Dienstleistungen der Finanzverwaltung. Hier können Sie Steuererklärungen und Steueranmeldungen über das Internet erstellen und abgeben.
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§ 41a Einkommensteuergesetz (EStG)
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
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§ 41b Einkommensteuergesetz (EStG)
Abschluss des Lohnsteuerabzuges
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§ 149 Abgabenordnung (AO)
Abgabe der Steuererklärungen
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§ 150 Abgabenordnung (AO)
Form und Inhalt der Steuererklärungen
Stand 08.11.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)