Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Abordnung
Unter Abordnung versteht man die vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherren bzw. Arbeitgebers unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Regierungen sind für die Abordnung von staatlichen Lehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ausgenommen Berufliche Oberschulen) zuständig. Für Abordnungen im Bereich Grund- und Mittelschulen innerhalb des Schulamtsbezirks ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig.
Die vorübergehende ganze oder teilweise Abordnung an eine andere Dienststelle regelt sich nach Art. 47 und Art. 49 Bayerisches Beamtengesetz bzw. wenn es sich um eine länderübergreifende Abordnung handelt nach § 14 Beamtenstatusgesetz bzw. wenn es sich um Tarifbeschäftigte handelt, nach § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Abordnungen erfolgen, wenn ein dienstliches Bedürfnis bzw. dienstliche Gründe dafür bestehen.
Die Abordnung ordnet die abgebende Stelle an. Abgebende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Stelle.
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage, bei Arbeitnehmern: Klage zum Arbeitsgericht
Stand 19.04.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)