Ländlicher Raum; Beantragung einer Förderung aus dem EU-Förderprogramm LEADER
Mit dem LEADER-Programm unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die ländlichen Regionen nach dem Motto "Bürger gestalten ihre Heimat". LEADER fördert innovative Projekte, die zur Stärkung des ländlichen Raumes beitragen.
Zweck
LEADER fördert die Bildung von Lokalen Aktionsgruppen (LAGs) und die Umsetzung von lokalen Entwicklungsstrategien.
Gegenstand
Gefördert werden Einzelprojekte, gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationen zwischen LAGs und das LAG-Management.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind alle Antragsteller mit einer Rechtspersönlichkeit (ausgenommen staatliche Behörden).
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden Ausgaben für investive und nicht investive Projekte.
Art und Höhe
Die LEADER-Förderung erfolgt als Zuschuss (Projektförderung).
Der Fördersatz liegt je nach Projektart und räumlicher Förderkulisse zwischen 30 % und 80 % der zuwendungsfähigen Kosten.
Zuwendungsvoraussetzungen
- Das Projekt muss von der LAG ausgewählt werden.
- Die Projekte müssen der Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategie dienen.
- Es darf sich bei Projekten nicht um Pflichtaufgaben von Gebietskörperschaften handeln.
Bewilligung
Zuwendungen können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn mit dem jeweiligen Projekt noch nicht begonnen wurde.
Antragstellung
Jedes Projekt ist zunächst der LAG zur Bewertung vorzulegen.
Der Förderantrag ist beim örtlichen für LEADER zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einzureichen.
Für die Umsetzung von LEADER in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verantwortlich.
Für Beratung, Information und Koordinierung bei LEADER sind die LEADER-Koordinatoren an 9 Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) zuständig.
An diesen 9 ÄELF befinden sich auch die Bewilligungsstellen für die Abwicklung des Förderverfahrens.
Eine Einreichung von Förderanträgen ist nur bis 31.12.2022 möglich, sofern die 6 bzw. 12-Monatsfrist nach LAG-Beschluss nicht ohnehin vorher greift
- Vollständiger Förderantrag mit je nach Projekt erforderlichen Anlagen.
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LEADER-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2014 bis 2020/23 im Rahmen der Maßnahmenbeschreibung LEADER gemäß Art. 32 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Art. 42 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, E3-7020.2-1/572; AllMBl. 2016 S. 2202; 7815-L
- LEADER in Bayern
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LEADER-Koordinatoren mit Zuständigkeitsbereichen
Die LEADER-Koordinatoren sind in allen Fragen, die das EU-Förderprogramm LEADER betreffen, die zentralen Ansprechpartner.
- LEADER 2014 - 2022
Stand 09.07.2024
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)