Koordinierende Kinderschutzstellen; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen bei der flächendeckenden systematischen Bündelung und Vernetzung Früher Hilfen durch Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKis).
Zweck
Zur Weiterentwicklung des präventiven Kinderschutzes durch Frühe Hilfen unterstützt der Freistaat Bayern Kommunen bei der Etablierung sozialer Frühwarn- und Fördersysteme. Gefördert werden Koordinierende Kinderschutzstellen (KoKi – Netzwerk frühe Kindheit). Ziel der Förderung ist es, Eltern mit Säuglingen und Kleinkindern in belastenden Lebenssituationen frühzeitig zu erreichen und sie passgenau zu unterstützen, um so Überforderungssituationen zu vermeiden, die zu Misshandlung und Vernachlässigung von Kindern führen können.
Gegenstand
Gefördert werden Koordinierende Kinderschutzstellen.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind ausschließlich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Bayern.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können Ausgaben für Personal.
Art und Höhe
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung (Personalkostenzuschuss) gewährt. Eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft wird mit einem Festbetrag bis zu 16 500 Euro jährlich gefördert. Bei Fachkräften in Teilzeit reduziert sich die Förderung anteilig.
Die Zuwendungsempfänger haben nachfolgende Leistungen als Zuwendungsvoraussetzung zu erbringen:
Netzwerkarbeit
Der Zuwendungsempfänger muss Netzwerkarbeit im nachstehenden Umfang leisten:
- Netzwerkarbeit umfasst den Aufbau, die Erweiterung, Pflege und Weiterentwicklung verbindlicher regionaler Netzwerke zur frühzeitigen Unterstützung von Familien. Durch Bündelung vorhandener Kompetenzen vor Ort und verbindliche sowie nachhaltige interdisziplinäre Zusammenarbeit soll eine optimale Unterstützung der Zielgruppe ermöglicht werden. Die Netzwerkarbeit bedingt die Einbindung möglichst aller Professionen, die sich wesentlich mit der genannten Zielgruppe befassen. Wichtige Netzwerkpartner sind daher unter anderem Geburtskliniken, Hebammen und Entbindungspfleger, Gesundheitsämter, Ärzte, Psychiatrien, Kliniken, Schwangerschaftsberatungsstellen, Erziehungsberatungsstellen, Kindertagesstätten, weitere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Frühförderstellen, Träger der Grundsicherung, Sucht- und Drogenberatungsstellen, Frauenschutzeinrichtungen, Schuldnerberatungsstellen, Polizei und ehrenamtliche Akteure.
- Neben der Koordination von geeigneten Hilfeangeboten umfasst die Netzwerkarbeit auch die Schaffung von systematischen Zugängen zur Zielgruppe durch eine verbindliche Zusammenarbeit mit dem Gesundheitswesen. Insbesondere mit Geburtskliniken sollen gemeinsame Instrumente erarbeitet werden, die eine Einschätzung der Risiko- und Schutzfaktoren ermöglichen. Zusätzlich sollen verbindliche Absprachen über das weitere Vorgehen getroffen werden.
- Um eine bestmögliche Vernetzung zu gewährleisten, ist eine Analyse der Kooperationspartner, ihrer Aufgaben und Angebote, fachlicher Ressourcen und Grenzen sowie der Zielgruppe vor Ort notwendig. Die Analyse umfasst auch die Prüfung der Angebote auf Akzeptanz und Erreichbarkeit. Insbesondere aufsuchende Hilfeangebote sollen in das Netzwerk eingebunden werden.
- Ziele der Netzwerkarbeit sind unter anderem die Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und Akzeptanz der einzelnen Netzwerkpartner, gemeinsame Sprachregelungen, transparente Übergaberegelungen und verbindliche Standards im präventiven Kinderschutz.
- Geeignete Mittel, um die Ziele der Netzwerkarbeit zu erreichen, sind etwa die Einrichtung Runder Tische, Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII oder vergleichbarer (auch virtueller) Kommunikationsplattformen zum fachlichen Austausch aller Berufsgruppen und Institutionen, die Frühe Hilfen anbieten.
- Die gegenseitige Vertretung von Kommunen untereinander ist nur im Rahmen der Netzwerkarbeit gestattet.
Navigationsfunktion
Neben der Netzwerkarbeit als allgemeine, strukturelle Zusammenarbeit hat die Koordinierende Kinderschutzstelle Eltern entsprechend ihrem individuellen Bedarf innerhalb des Jugendamtes oder an geeignete Netzwerkpartner zu vermitteln und den Übergang an der Schnittstelle zwischen zwei Netzwerkpartnern auf Wunsch unterstützend zu begleiten. Bei der Zusammenarbeit im Einzelfall sind insbesondere die Regelungen des Sozialdatenschutzes zu beachten.
Netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption
- Der Zuwendungsempfänger hat eine netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption zu erstellen, die Grundlage der Netzwerkarbeit ist. Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption ist aus einer zielgruppenspezifischen Angebots- und Bedarfsanalyse der Region heraus zu entwickeln und muss vorhandene Angebote Früher Hilfen erfassen.
- Sie ist gemeinsam mit den Netzwerkpartnern zu entwickeln, sollte vom Jugendhilfeausschuss beschlossen und von den Netzwerkpartnern unterzeichnet werden. Die Konzeption muss eine klare Zuweisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Netzwerk sowie Mechanismen zur Erfolgskontrolle enthalten. Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption wird im Rahmen der Netzwerkarbeit weiterentwickelt und fortgeschrieben.
- Inhaltlich soll die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
- Ausgangslage: strukturierte Darstellung bestehender Angebote Früher Hilfen, sowie nicht gedeckter Bedarf,
- Zielsetzung,
- Zielerreichung: Umsetzung und Methodik,
- Organisatorische Eingliederung der Koordinierenden Kinderschutzstelle im Jugendamt,
- Räumlichkeiten der Koordinierenden Kinderschutzstelle,
- Erreichbarkeit/Vertretungsregelungen,
- Schnittstellenmanagement zu anderen Fachbereichen innerhalb des Jugendamtes; insbesondere Definition der Schnittstelle zu der für die Erfüllung der Aufgaben nach § 8a SGB VIII zuständigen Stelle,
- Regionale politische Beschlussfassung,
- Planung hinsichtlich der Weiterentwicklung und Fortschreibung der Konzeption,
- Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit.
Die netzwerkbezogene Kinderschutzkonzeption ist unter namentlicher Nennung der an der Koordinierenden Kinderschutzstelle tätigen Fachkräfte, sowie der Netzwerkpartner mit Beschreibung des Aufgaben- und Kompetenzbereichs, Telefonnummer und E-Mail-Adresse in geeigneter Weise zu veröffentlichen (z. B. eigene Homepage der Koordinierenden Kinderschutzstelle).
Personelle Ausstattung und berufliche Qualifikation
- Um den fachlichen Anforderungen gerecht werden zu können, sind pro Koordinierender Kinderschutzstelle in der Regel mindestens 1,5 Vollzeitstellen erforderlich. In begründeten Fällen ist eine Vollzeitstelle ausreichend; in diesem Fall ist die Sicherstellung der verlässlichen und kontinuierlichen Vertretung in der netzwerkbezogenen Kinderschutzkonzeption (vgl. Nr. 4.3 der Richtlinie) konkret darzulegen.
- Um die Organisation und den Arbeitsablauf nicht wesentlich zu beeinträchtigen, darf die regelmäßige Arbeitszeit einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft nicht unterschreiten.
- Die eingesetzte Fachkraft muss ein Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in der Ausbildungsrichtung Soziale Arbeit oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung in einer anderen geeigneten Fachrichtung abgeschlossen haben. Sie muss über die notwendigen Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf sozialpädagogischem und psychologischem Gebiet sowie über einschlägige Rechtskenntnisse verfügen. Praktische Erfahrungen im Arbeitsfeld der Bezirkssozialarbeit oder in Spezialdiensten der Kinder- und Jugendhilfe sind nachzuweisen.
- Die eingesetzte Fachkraft soll auf dem Themengebiet der Frühen Hilfen fortgebildet werden. Hierzu bietet das Zentrum Bayern Familie und Soziales – Bayerisches Landesjugendamt ein entsprechendes Fortbildungsangebot an. Schwerpunkte liegen in den Aufgabenbereichen "Kooperation und Vernetzung" sowie im Bereich "frühe Kindheit", insbesondere in der präventiven Bindungsförderung und der entwicklungspsychologischen Beratung.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der zuständigen Regierung zu stellen.
Der Antrag auf Förderung ist schriftlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
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Kostenübersichten und Finanzierungsplan
(sind Bestandteile dieses Antrags unter "Formulare")
- aktueller Stand bzw. die Weiterentwicklung der netzwerkbezogenen Kinderschutzkonzeption
keine
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Richtlinie zur Förderung Koordinierender Kinderschutzstellen KoKi - Netzwerk frühe Kindheit
Az. V2/6524.01/32; BayMBl. 2020 Nr. 52
Widerspruch/Klage
Stand 13.03.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)