Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung
Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.
Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.
Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.
Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.
keine
- Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
- Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal
Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 54 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.
Stand 08.08.2024
Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht (siehe BayernPortal)