Gesundheitsbonus für private Berufsfachschulen des Gesundheitswesens; Beantragung
Die Träger der bestimmter privater Berufsfachschulen erhalten neben den gesetzlichen Leistungen Betriebszuschuss und – mittelbar – dem staatlichen Schulgeldersatz einen Klassenzuschuss (Gesundheitsbonus), wenn sie auf die Erhebung von zusätzlichem Schulgeld verzichten.
Zweck
Um interessierten jungen Menschen die Wahl dieser Ausbildungs- und Berufswege zu erleichtern, zahlt der Freistaat Bayern über die gesetzliche Schulfinanzierung hinaus an die Träger der genannten Schularten einen weiteren freiwilligen Zuschuss. Dieser freiwillige Zuschuss ist an den freiwilligen Verzicht des Trägers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern geknüpft. Der Freistaat will durch die Förderung eine möglichst große Zahl junger Menschen dazu motivieren, sich für einen der nachfolgend aufgezählten Berufe zu entscheiden, die angesichts eines besonders gravierenden Fachkräftemangels in diesen Bereichen der Gesundheitsversorgung von herausgehobener gesellschaftlicher Bedeutung sind:
- Diätassistentin / Diätassistent,
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut,
- Logopädin / Logopäde,
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister,
- Orthoptistin / Orthoptist,
- pharmazeutisch-technische Assistentin / pharmazeutisch-technischer Assistent,
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut,
- Podologin bzw. Medizinische Fußpflegerin / Podologe bzw. Medizinischer Fußpfleger.
Gegenstand
Die Träger privater Berufsfachschulen für Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopädie, Massage, Orthoptik, pharmazeutisch-technischer Assistenten, Physiotherapie, Podologie haben im Rahmen der staatlichen Schulfinanzierung gesetzliche Ansprüche auf Betriebskostenzuschüsse und – mittelbar – auf Schulgeldersatz.
Für die privaten Berufsfachschulen in den genannten Ausbildungsberufen bezahlt der Freistaat Bayern darüber hinaus einen Gesundheitsbonus in Form eines Klassenzuschusses als freiwillige Leistung ohne gesetzlichen Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt (Haushaltsvorbehalt). Der Schulträger darf dann kein zusätzliches, über die staatliche Finanzierung hinausgehendes, Schulgeld von seinen Schülerinnen und Schülern verlangen.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die Träger der vorgenannten privaten Berufsfachschulen.
Art und Höhe
Es handelt sich um einen Zuschuss. Die genaue Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Klassengröße und der Beschulungsform (Vollzeit oder Teilzeit).
- Verzicht des Schulträgers auf die unmittelbare Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern
Der Antrag auf Gesundheitsbonus ist bei der Regierung von Mittelfranken zu stellen.
Auf den zu erwartenden Gesundheitsbonus wird den Schulträgern zunächst auf der Basis des Vorjahres eine 1. und gegebenfalls 2. Abschlagszahlung gewährt. Die Festsetzung des Gesundheitsbonus ist im Januar des folgenden Jahres vorgesehen, darauf basierend erfolgt die Auszahlung in weiteren drei bzw. zwei Teilbeträgen.
Der Schulgeldverzicht schließt nicht aus, die Schülerinnen bzw. Schüler an Kopierkosten, Kosten für Verbrauchs- und Verarbeitungsmittel oder Kosten für sonstigen außergewöhnlichen Verwaltungsaufwand (z. B. Prüfungsgebühren) zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung muss sich in einem angemessenen, an vergleichbaren privaten Ersatzschulen üblichen Rahmen bewegen.
Der Antrag ist bis zum 10. November jeden Jahres zu stellen. Dabei sind die Schülerzahlen insgesamt und je Klasse nach dem Stand zum 20. Oktober anzugeben.
keine
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Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Prüfungsgebühren für Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache, Meisterpreis, sowie Prämie für Pflegepädagogik vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Juli 2023 (BayMBl. Nr. 372) geändert worden ist
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Art. 41 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Zuschüsse
- Art. 45 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
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Art. 47 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
Schulgeldfreiheit
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 12.01.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)